Kennzeichnungspflicht für alle Drohnen
Seit Oktober 2017 darf laut Drohnenverordnung in Deutschland kein Multicopter ohne Kennzeichnung fliegen. Wobei es eine Ausnahme gibt: für Kopter unter 250g. Aber nur die kleinsten Spielzeug-Luftfahrzeuge wiegen so wenig.
Diese neue Kennzeichnungspflicht hat den gleichen Zweck wie im Straßenverkehr. Im Falle von Regelverstößen gegen die Drohnen-Verordnung muss der Verursacher identifizierbar sein.
Die allgemeine Abgrenzung zwischen den unbemannten Luftfahrzeugen (UAS) wird nicht mehr zwischen dem Zweck der Nutzung, sondern in den Gewichtsklassen des UAS vorgenommen. Die Nutzung des Geräts in der Sport und Freizeitgestaltung fällt somit nicht mehr in die Regelungen über Flugmodelle. Drohnen und Multicopter werden auch als Luftfahrzeuge eingestuft. Genaueres zu dem Thema könnt ihr im § 1 Abs. 2 Nr. 9 LuftVG (Luftverkehrsgesetz) nachlesen.
Luftfahrzeuge unterliegen gemäß Drohnnen-Verordnung unabhängig vom Startgewicht der Versicherungspflicht (§ 43 Abs. 2 LuftVG) Es muss eine separate Haftpflichtversicherung für unbemannte Fluggeräte abgeschlossen werden. In der Regel sind Drohnen nämlich nicht über die Privathaftpflichtversicherung abgedeckt. In diesem Fall ist laut Drohnen-Verordnung eine sogenannte Halter-Haftpflichtversicherung erforderlich.
Was ist in den verschiedenen Gewichtsklassen von Drohnen zu beachten?
Gewicht von 250g – 2kg
Hier ist es relativ einfach – und auch günstig – die richtigen Vorkehrungen vor Flugbeginn zu treffen. Denn in dieser Gewichtsklasse gilt nur die Kennzeichnungspflicht.
Wie bereits erwähnt, muss der Besitzer der Drohne identifizierbar sein. Das heißt, dass Name und Anschrift des Piloten auf einer Plakette an dem Copter befestigt werden müssen.
Die einzige Schwierigkeit dabei ist das Material der Plakette. Damit bei möglichen Abstürzen oder Zusammenstößen die Identifikation weiterhin sichergestellt ist, muss die Plakette feuerfest sein. Die Definition per Drohnen-Verordnung ist „in dauerhafter und feuerfester Beschriftung“ (§19 Abs. 3 LuftVZO).
Um die Vorschrift der Drohnen-Verordnung zu gewährleisten, eignet sich dazu am besten eine Aluminium-Plakette mit Gravur. Eisen- oder Blechschilder solltet ihr unbedingt vermeiden! Sie können nämlich die Kompassfunktion, sowie die Empfangs- und Funkreichweite der Drohne stören.
Gewicht von 2kg – 5kg
Natürlich fallen auch diese Fluggeräte unter die Kennzeichnungspflicht. Zusätzlich müsst ihr jetzt allerdings einen Flugkundenachweis vorzeigen können. Dieser Kenntnisnachweis über die Rechte des Luftraums wird auch „Drohnenführerschein“ genannt. Dieser wurde mit der Drohnen-Verordnung zur Pflicht.
Wie bekomme ich einen Drohnen-Führerschein?
Diesen könnt ihr nur über eine durch das Luftfahrt-Bundesamt anerkannte Stelle erlangen. Diese Stellen weißt das Bundesamt über seine Website aus: https://www.lba.de/DE/Luftfahrtpersonal/Unbemannte_Fluggeraete/Liste_anerkannte_Stellen.html.
Ihr müsst eine Prüfung absolvieren und bekommt danach ein genormtes Dokument mit Anerkennungsnummer und Stempel der Prüfungsstelle ausgehändigt. Das ganze kostet je nach Leistungsumfang (Online-Lehrgang, Präsenzseminare, nur Prüfung, inklusive Praxisprüfung) 130 – 600 Euro.
Der Flugkundenachweis gilt zudem nur fünf Jahre und muss dann erneuert werden. Auch die Prüfungsorte sind zertifiziert und dürfen von den anerkannten Stellen nur in speziellen Betriebsstätten durchgeführt werden. Die Inhalte der theoretischen Prüfung werden aus einem Pool von 300 Fragen ausgewählt. Diese Fragen beziehen sich auf die Bereiche Luftrecht, Meteorologie, Flugbetrieb und Navigation. Aus dem Pool aus Fragen werden ca. 50 Fragen im Multiple-Choice Verfahren gestellt. Innerhalb einer begrenzten Zeit (ca. 75min) müssen mindestens 75% der Fragen richtig beantwortet werden.
Diese Anforderungen können je Prüfer leicht variieren. Es gibt Prüfer, die mehr Zeit für mehr Fragen planen oder weniger Fragen aber dafür einen höheren Anteil an richtigen Antworten fordern.
Die einzigen, die hier Glück haben, sind Piloten von Modellflugzeugen. Sie können den Kenntnisnachweis alternativ durch einen Luftsportverband (Modellflugverband) erlangen. Für Flüge über Modellflugplätzen brauchen sie sogar gar keinen Nachweis.
Komplett freigestellt von dieser Nachweispflicht sind fairerweise Inhaber einer Pilotenlizenz. Diese Menschen kennen sich schließlich genug aus im Luftraum. Ihre Lizenz gilt auch für die Steuerung von unbemannten Luftfahrzeugen.
Ich persönlich kann einen Online-Lehrgang sehr empfehlen. Damit kann man sich die Zeit zum Lernen selbst einteilen und muss nur für einen Prüfungstermin verreisen.
Alles ab einem Gewicht von 5kg
In dieser Gewichtsklasse gilt laut Drohnen-Verordnung zusätzlich zur Kennzeichnungspflicht und dem Besitz des Flugkundenachweis noch die Genehmigungspflicht bei der jeweiligen Landesluftfahrtbehörde.
Für die Beantragung der Aufstiegsgenehmigungen müssen neben dem ausgefüllten Antrag auch der Kenntnisnachweis, ein Datenblatt der Drohne, Versicherungsnachweis und teilweise eine Datenschutzerklärung eingereicht werden. Die Vorlagen für die Anträge gibt es auf den Websites der Behörden.
Für die Ausstellung einer Aufstiegsgenehmigung werden ca. 300 Euro berechnet. Die Verlängerung nach Ablauf der 2-jährigen Gültigkeit kostet eine Verwaltungsaufwandspauschale von 100 Euro.
Nun liegt der Gedanke nahe, dass zum Glück erst ab 5 Kilogramm eine Aufstiegsgenehmigung benötigt wird. Leider gibt es zahlreiche Verbote, die nur mit einer Sondergenehmigung umgangen werden können.
Es kann also durchaus sein, dass ihr auch bei einem niedrigeren Gewicht eine Genehmigung bei der Landesluftfahrtbehörde einholen müsst.
Sondergenehmigung der Landesluftfahrtbehörde
Sondergenehmigungen werden benötigt, wenn
- die maximale Flughöhe von 100 Metern überschritten wird.
- sie von privaten Nutzern außerhalb der Sichtweite oder allein unter Verwendung technischer Hilfsmittel wie FPV-Brille oder FPV-Monitor gesteuert werden. Gewerbliche Nutzer brauchen hierfür keine Sondergenehmigung.
- Flüge bei Nacht vorgenommen werden.
- Drohnen und Multicopter mit einem Gewicht von mehr als 0,25 Kilogramm, die über Wohngrundstücken eingesetzt werden Ebenfalls Fluggeräte über Wohngrundstücken, die optische oder akustische Funksignale empfangen, aufzeichnen oder übertragen können (gewichtsunabhängig).
Das heißt: Kameradrohnen über bewohnten Gebieten sind verboten! Grundstückseigentümer dürfen jedoch Ausnahmen für Flüge mit Kameradrohnen erlauben.
Die allgemeine Sondererlaubnis wird befristet für ein Jahr ausgestellt. Die einmalige Sondergenehmigung (Einzelerlaubnis) wird auf den geplanten Einsatzzeitraum (maximal 14 Tage) befristet. Der Gültigkeitsbereich ist nur das jeweilige Bundesland.
Die Kosten werden einzelfallabhängig ermittelt und betragen in der Regel mindestens 100 Euro.
Das Flugbuch: Was gehört rein?
Als Inhaber der Aufstiegs- und der Sondergenehmigung müsst ihr gemäß Drohnen-Verordnung ein Flugbuch führen.
Darin sind festzuhalten:
- Datum und Uhrzeit
- Einsatzort (mit genauen Angaben)
- Dauer des Einsatzes
- Besonderheiten im Einsatzverlauf
Diese Aufzeichnungen müsst ihr der Landesluftfahrtbehörde auf Verlangen vorzeigen. Es gibt allerdings auch Drohnen, die diese Daten automatisch in ihrer Steuerungs-App aufzeichnen und speichern.
Bei Flügen über bewohntem Gebiet, sind die lokalen Ordnungsbehörden zu informieren. Weitere und allgemeine Auflagen könnt ihr der Genehmigung entnehmen.
Um die Sondererlaubnis oder die Einzelerlaubnis zu beantragen, müssen die gleichen Unterlagen wie bei der Beantragung der normalen Aufstiegsgenehmigung an die Landesluftfahrtbehörde gesendet werden.
Zusätzlich können aber noch ein Lageplan mit genauen Aufstiegsdaten (Ort, Zeit), Einverständniserklärung des Grundstückseigentürmers des Aufstiegsortes, Unbedenklichkeitsbescheinigung der örtlichen Ordnungsbehörden, eventuell die Einverständnis von Nationalparkverwaltung, Flugverkehrskontrollfreigabe oder ähnlichen Institutionen sowie ein Befähigungsnachweis angefordert werden.
Der Befähigungsnachweis für Drohnenpiloten
Diesen Nachweis bekommt ihr über die Praxisprüfung an der Drohne bei einer anerkannten Stelle.
Nicht alle anerkannten Stellen bieten diese Praxisprüfung an und auch die Landesluftfahrtbehörde Hessen ist sich unsicher ob sie dieses Dokument benötigt und verweist nur auf den Text der Verordnung.
Bloß lässt § 21a Abs. 4 LuftVO offen, ob zusätzlich eine praktische Prüfung nötig ist. Der Text kann durchaus auch so ausgelegt werden, dass die theoretische Prüfung bereits über die Kenntnisse „der Anwendung und der Navigation dieser Fluggeräte“ befähigt.
Dazu habe ich eigene Erfahrungen gemacht. Als ich bei der Landesluftfahrtbehörde in Kassel anrief, verwies sie mich strikt auf die Verordnung. Sie konnten mir nicht sagen, ob Hessen einen Befähigungsnachweis über Praxiskenntnisse verlangen wird. Ich hatte recherchiert, dass nur in manchen Bundesländern ein solcher Nachweis nötig sei. Doch wusste nicht einmal die Behörde, wie sie am besten mit den neuen Vorgaben umgehen soll.
Die Umsetzung der neuen LuftVO krankt an fehlenden neuen gemeinsamen Grundsätzen des Bundes und der Länder. Die Länderbehörden können die Ausnahme-/genehmigungen teilweise nicht erteilen, da brauchbare Richtlinien z.B. zur Analyse und Bewertung der objektiven Sicherheit des Betriebs von Drohnen noch nicht existieren.
Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens sollen sie einzig besonders prüfen, ob das Datenschutzrecht und das Naturschutzrecht nicht verletzt werden und der Lärmschutz gewährleistet ist.
Verbotszonen
Wo ihr auf keinen Fall fliegen dürft ist über:
- Gebäuden von Verfassungsorganen
- Bundes- oder Landesbehörden
- Kontrollzonen von Flugplätzen
- Industrieanlagen
- Naturschutzgebieten
- Menschenansammlungen und Einsatzorten der Polizei und Rettungskräfte.
Wird das Luftverkehrsgesetz (LuftVG) oder die Luftverkehrsordnung (LuftVO) missachtet, droht ein Bußgeld. Das gleiche gilt für Verletzungen des Persönlichkeitsrechtes oder Datenschutzrechtes. Je nach Grad des Verstoßes kann das Bußgeld empfindlich hoch ausfallen.
Checkliste
- Aluminium Plakette mit Namen- & Adressgravur
- Versicherung abschließen
- < 5kg Flugkundenachweis bei einer anerkannten Stelle machen
- > 5kg Aufstiegsgenehmigung der Landesluftfahrtbehörde
- Sondergenehmigung nötig?
- Flugbuch führen
Text: Julia Sippl
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